Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 3.23

§ 3.23 – Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen(Anlage 3 Bild 47)

col1 col2 col3 col4 Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stillliegen bei Nacht führen: 1 col4 col1 0 von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen. 1 0 col2 col1 0 center block bgbl2_1994_j0031_ab_0030.jpg 1 col4 col3 0 Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c erfüllt sind. 1 0 col4 col1 top left 50 4 none %yes;

Kurz erklärt

  • Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen bei Nacht sichtbare Lichter haben.
  • Die Lichter müssen von allen Seiten sichtbar sein und die Umrisse zur Fahrwasserseite kennzeichnen.
  • Es sind genügend Lichter erforderlich, um die Sichtbarkeit sicherzustellen.
  • Es gibt besondere Bedingungen, die in § 1.21 festgelegt werden können.
  • Die Lichter sind nicht erforderlich, wenn bestimmte Voraussetzungen aus § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c erfüllt sind.